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Karlsruhe - Der Verkauf von Emblemen mit durchgestrichenen Hakenkreuzen ist nicht strafbar. Der Bundesgerichtshof (BGH) sprach am Donnerstag einen Versandhändler frei, der Kleidungsstücke, Anstecker und andere Artikel mit Anti-Nazi-Symbolen vertrieben hatte. Wenn die Symbole „in offenkundiger und eindeutiger Weise“ die Gegnerschaft zum Nationalsozialismus zum Ausdruck brächten, dann dürfe deren Gebrauch nicht kriminalisiert werden.
Damit korrigierten die Karlsruher Richter ein Urteil des Landgerichts Stuttgart. Es hatte den 32 Jahre alten Angeklagten aus dem baden-württembergischen Winnenden wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe von 3.600 Euro verurteilt. Laut BGH besteht kein Zweifel, dass die verkauften Artikel eindeutig gegen die Nazi-Ideologie gerichtet sind.
Der Angeklagte Jürgen Kamm hatte über seinen Online-Shop „Nix Gut“ Anstecker, Kleidungsstücke und andere Artikel mit durchgestrichenen oder zerstörten Hakenkreuzen verkauft. Zwar hatte auch das Landgericht keinen Zweifel, dass er damit eine Ablehnung der Nazi-Ideologie zum Ausdruck brachte. Es sprach ihn gleichwohl schuldig, weil solche Symbole - ob durchgestrichen oder nicht - generell aus dem öffentlichen Raum verbannt werden sollten, um einen Gewöhnungseffekt zu vermeiden. Die Bundesanwaltschaft hatte vergangene Woche Freispruch beantragt. (dpa)
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